Aus für EU-Führerscheine ohne deutsche MPU!

Eintrag 21.01.2012

Wie drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in 2011 vom 25. August, 25.Oktober und 9.November klar stellen, wird die Ungültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland allein durch die Regelung des § 28 FEV getroffen. Damit wurden bisher vorhandene Schlupflöcher geschlossen.

Das bedeutet, dass ein Führerschein eines anderen EU-Staates nicht berechtigt, in Deutschland zu fahren, wenn der Inhaber beim Erwerb nicht mindestens 185 Tage dort gelebt hat (im Sinne der FeV, nur eine Aufenhaltsgenehmigung reicht natürlich nicht) oder eine Sperrfrist bestand. Diese (oft von dubiosen Geschäftemachern) betrogenen Menschen erfüllen den Tatbestand des „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ nach §21 StVG.

Das an die zweifelhaften Anbieter eingesetzte Geld für diese in Deutschland aber ungültige Fahrerlaubnis hätte in der Regel dazu gereicht, mit Einsicht und der Hilfe einer MPU Beratung eines seriösen Vorbereiters die MPU zu bestehen. Dann ist idR. auch die deutsche Fahrerlaubnis ohne weitere Verzögerung und Auflage wieder zu kriegen.

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